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Aufgaben
aus dem Bgld.Feuerwehrgesetz 1994 und der „Dienstordnung über Dienstbetrieb und Geschäftsführung"

• Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden sowie die Abwehr und Bekämpfung sonstiger Gefahren bei Elementarereignissen und Unfällen, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachwerten drohen.
• Die Besorgung der Aufgaben der Feuer- und Gefahrenpolizei obliegt der Gemeinde. Sie hat sich hierzu der Feuerwehr zu bedienen.
• In jeder Gemeinde hat eine … Ortsfeuerwehr zu bestehen. Die Gemeinde hat die Aufgaben in ihrem Wirkungsbereich zu besorgen und für die Kosten …. aufzukommen.

• Die Leitung der FW obliegt als Organ dem FW-Kommandanten, der für Einsatzbereitschaft, Leistungsfähigkeit und Disziplin verantwortlich ist.
• Beigegeben sind - neben dem FW-Kdt-Stellvertreter -  als Chargen: Zugs- und Gruppenkommandanten; Verwalter, Schriftführer, Kassier; Gerätemeister, Fachwarte und Jugendbetreuer.
• Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, die im FW-Landesregister eingetragen sind.

• Das Gebiet ist in Feuerwehrabschnitte und Einsatzbereiche unterteilt, innerhalb derer zu jedem Einsatz auszurücken ist.
• Die Tätigkeit der FW-Mitglieder ist in der Regel ehrenamtlich.
• Kostenersatz an die Feuerwehr ist (nur) zu leisten, wenn sie außerhalb ihrer Verpflichtung zur Hilfeleistung im eigenen Interesse in Anspruch genommen wurde
• Die Landesregierung übt die Aufsicht über die FW aus.

• Als FW-Mitglied tauglich sind Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde zw. dem 16. und 65. Lebensjahr; Mitglieder über dem 65.LJ können als Reservisten zumutbare Dienste leisten.
• Eine Jahreshauptdienstbesprechung ist einzuberufen.
• Alle aktiven FW-Mitglieder absolvieren die Grundausbildung in der jeweiligen FW.
• Die erweiterte Ausbildung erfolgt auf Bezirksebene und in der Landesfeuerwehrschule.
• Durch die Weiterbildung … soll das …notwendige Wissen ständig den Zeiterfordernissen angepasst werden.


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